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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Landesverband Mecklenburg-Vorpommern findest du hier .

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Jugendordnung (Stand September 2022)

Hinweis

In dieser Ordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

§ 1 DLRG-Jugend

Die Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. basiert auf Abschnitt V Kinder- und Jugendverbandsarbeit, § 10 und § 11 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., im Folgenden DLRG LV MV genannt, und dem Leitbild der DLRG-Jugend. Die Jugend des DLRG LV MV, im Folgenden DLRG-Jugend MV genannt, ist Bestandteil des DLRG LV MV.

§ 2 Mitgliedschaft

Zur DLRG-Jugend gehören die Mitglieder des DLRG LV MV bis zum Alter von einschließlich 26 Jahren und die von ihr, unabhängig vom Alter, gewählten oder berufenen Vertreter. Ihre Zugehörigkeit zum Landesverband wird hierdurch nicht berührt.

§ 3 Ziele, Aufgaben und Inhalte der DLRG-Jugend

Die Organe der DLRG-Jugend MV verstehen ihre Arbeit als Bildungsauftrag. Insoweit orientieren sich ihre Ziele an den objektiven Bedürfnissen der Kinderund Jugendlichen. Ziele und Inhalt der Arbeit der DLRG-Jugend MV ergeben sich aus dem Leitbild der DLRG-Jugend, welches Bestandteil dieser Ordnung der DLRG-Jugend MV des DLRG LV MV ist.

§ 4 Selbstständigkeit

Die DLRG-Jugend MV arbeitet selbstständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel, im Rahmen der Kinder- und Jugendverbandarbeit, in eigener Verantwortung.

§ 5 Organe

Die Organe der DLRG-Jugend MV sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Beschluss der Versammlung mit 2/3-Mehrheit herbeizuführen.

Organe der DLRG-Jugend MV sind:

  • Landesjugendtag (LJT)
  • Landesjugendrat (LJR)
  • Landesjugendvorstand (LJV)

Zu den Sitzungen der Organe sind die nächsthöheren Ebenen gleichzeitig einzuladen. Die Einladungen werden grundsätzlich elektronisch, in der Regel per E-Mail versendet.

§ 6 Landesjugendtag

1. Der Landesjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend MV im DLRG LV MV.

Er setzt sich zusammen aus:

mit Stimmrecht:

A) den Delegierten der DLRG-Jugend MV aller Gliederungen im DLRG LV MV

B) den im Landesjugendrat stimmberechtigten Mitgliedern

ohne Stimmrecht:

A) den im Landesjugendrat nicht stimmberechtigten Mitgliedern

B) den hauptamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Jugend MV im DLRG LV MV

C) den Revisoren der DLRG-Jugend MV und den Revisoren des DLRG LV MV


2. Die Delegierten werden von den Gliederungen bestellt. Dies kann über eine Wahl oder Berufung der DLRG-Jugend in der jeweiligen Ortsgruppe erfolgen. Ab 50 Mitgliedern kann ein erster Delegierter zusätzlich zum Jugendwart entsandt werden. Ab 150, 200 und 250 Mitglieder kann jeweils ein weiterer Delegierter entsandt werden. Eine Gliederung kann maximal 5 Delegierte entsenden.

3. Das Recht, andere zu wählen (aktives Wahlrecht), beginnt in der DLRG-Jugend MV mit Vollendung des 10. Lebensjahres, das Recht, selbst gewählt zu werden (passives Wahlrecht), mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.


4. Zu den Aufgaben des Landesjugendtages gehören:

A) Wahl einer Tagungsleitung bestehend aus bis zu drei Personen

B) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Vorstandes der DLRG-Jugend MV

C) Entgegennahme der Prüfungsberichte über die Revision

D) Entlastung des Vorstandes der DLRG-Jugend MV

E) Wahl der Mitglieder des Vorstandes der DLRG-Jugend MV gemäß § 8 dieser Ordnung

F) Wahl der Delegierten für den Bundesjugendtag. Sie werden bis zum nächsten ordentlichen Landesjugendtag gewählt.

G) Wahl der Revisoren. Sie werden bis zum nächsten ordentlichen Landesjugendtag gewählt.

H) Festlegung von Richtlinien für die zukünftige Kinder- und Jugendverbandsarbeit

I) Beschlussfassung über den vom Vorstand der DLRG-Jugend MV vorzulegenden Haushaltsplan

J) Beschlussfassung über die Änderung der Ordnung der DLRG-Jugend MV

K) Beschlussfassung über vorliegende Anträge von Gliederungen der DLRG-Jugend MV

L) Beschlussfassung über die Übernahme von Beschlüssen des DLRG LV MV


5. Es gibt ordentliche und außerordentliche Landesjugendtage.

A) Der ordentliche Landesjugendtag findet alle 3 Jahre statt. Die Einladung durch den Vorsitzenden der Jugend der DLRG-Jugend MV erfolgt mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform. Anträge zur Änderung der Ordnung der DLRG-Jugend MV sind mindestens 4 Wochen vor dem Landesjugendtag einzureichen. Für alle weiteren Anträge gilt eine Antragsfrist von 2 Wochen vor der Veranstaltung. Alle Anträge sind in Textform einzureichen.

B) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendrates oder auf Beschluss des Vorstandes der DLRG-Jugend MV muss ein außerordentlicher Landesjugendtag innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher, Anträge sind in Textform bis 2 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.


6. A) Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/4 der Stimmberechtigten anwesend ist.

B) Ist die Tagung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Monaten ein außerordentlicher Landesjugendtag durchzuführen, der dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

C) Den Vorsitz beim Landesjugendtag führt die Tagungsleitung.

D) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen Abstimmungen über die Änderung der Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV, die eine 2/3-Mehrheit benötigen.

E) Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden.

F) Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Ausgenommen sind Änderungen der Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV.

§ 7 Landesjugendrat

1. Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen höchstes Beschlussorgan der DLRG-Jugend MV.

Er setzt sich zusammen aus:

mit Stimmrecht:

A) den Vorsitzenden der Jugend der örtlichen Gliederungen des DLRG LV MV oder deren gewählten Vertretern

B) den im Vorstand der DLRG-Jugend MV stimmberechtigten Mitgliedern

ohne Stimmrecht:

A) den im Vorstand der DLRG-Jugend MV nicht stimmberechtigten Mitgliedern

B) den hauptamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Jugend MV im DLRG LV MV

C) den Revisoren der DLRG-Jugend MV und den Revisoren des DLRG LV MV


2. Die Aufgaben des Landesjugendrates sind:

A) Aufgaben des Landesjugendtages mit Ausnahme von...

AA) Änderung der Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV

AB) Abwahl der vom Landesjugendtag gewählten Vorstandsmitgliedern der DLRG-Jugend MV

B) Beschlussfassung über den jährlich vom Vorstand der DLRG-Jugend MV vorzulegenden Haushaltsplan

C) Entlastung des Schatzmeisters

D) Bestätigung von Nachfolgern vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Vorstandes der DLRG-Jugend MV, die vom Vorstand der DLRG-Jugend MV berufen wurden, bis zum nächsten Zusammentritt des Landesjugendtages

E) Kontrolle des Vorstandes der DLRG-Jugend MV zwischen den Landesjugendtagen


3. Der Landesjugendrat tritt einmal jährlich, sofern in diesem Jahr kein Landesjugendtag stattfindet, zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vorsitzenden der Jugend der örtlichen Gliederungen des DLRG LV MV oder der 2/3 der Mitglieder des Vorstandes der DLRG- Jugend MV, muss eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendrates einberufen werden.


4. Zum Landesjugendrat lädt der Vorsitzende der Jugend mindestens 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Tagungsleitung führt der vom Landesjugendrat gewählte Tagungsleiter Anträge sind bis 2 Wochen vor der Sitzung an den Vorsitzenden der Jugend einzureichen.


5. Für die Sitzungen des Landesjugendrates gilt im Übrigen § 5 Nr. 6 a - e entsprechend, § 5 Nr. 3 Satz 3 gilt mit folgender Abweichung: Bei Gliederungen, deren Vorsitzender der Jugend Mitglied im Vorstand der DLRG- Jugend MV ist, kann das Teilnahme- und Stimmrecht für die Gliederung von dem gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden der Jugend dieser Gliederung wahrgenommen werden.

§ 8 Vorstand der DLRG-Jugend MV

1. Der Vorstand der DLRG-Jugend MV ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend.

2. Der Vorstand der DLRG-Jugend MV besteht aus:

mit Stimmrecht:

A) dem Vorsitzenden der Jugend

B) dem stellvertretenden Vorsitzenden der Jugend

C) dem Schatzmeister

D) bis zu 5 weitere Mitglieder

E) einem vom Landesverbandsvorstand entsandten Vertreter

ohne Stimmrecht:

F) Fachbeauftragten mit lediglich beratender Stimme, die auf Beschluss des Vorstandes der DLRG-Jugend berufen werden

3. Der Vorsitzende, erste Stellvertreter und Schatzmeister des Vorstands der DLRG-Jugend des DLRG Landesverbandes M-V e.V. sind für die Kinder- und Jugendverbandsarbeit im Sinne des Abs.3 S.1 besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

4. Der Vorstand der DLRG-Jugend MV führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt. Grundsätzlich vertritt der Vorsitzende der Jugend die DLRG-Jugend nach außen und innerhalb der DLRG.

5. Die Sitzungen des Vorstandes der DLRG-Jugend MV finden nach Bedarf statt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Jugend oder sein Stellvertreter. Die Sitzung des Vorstandes der DLRG-Jugend MV ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

6. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes der DLRG-Jugend MV muss der Vorsitzende der Jugend eine Sitzung des Vorstandes der DLRG-Jugend MV innerhalb einer Woche einberufen.

§ 9 Veranstaltungsformen für LJT, LJR, Vorstandssitzungen

Jede Veranstaltung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid (ein Teil der Teilnehmenden nimmt in Präsenz teil und ein weiterer Teil nimmt virtuell teil) abgehalten werden.

A) Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Veranstaltung an einem gemeinsamen Ort.

B) Die virtuelle Veranstaltung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in einer Video- oder Telefonkonferenz.

C) Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Veranstaltung (hybride Veranstaltung) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

D) Der Vorstand entscheidet über die Form der Veranstaltung und teilt diese in der Einladung zur Veranstaltung mit.

E) Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Veranstaltung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§ 10 Verhältnis zu den DLRG-Jugenden der Ortsgruppen

Die DLRG-Jugend und die Jugendgruppen der Ortsgruppen des DLRG LV MV verpflichten sich zu gegenseitiger Transparenz ihrer Arbeit.

§ 11 Protokolle

1. Über jede Gremientagung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Datum, Tagungsort, Vor- und Zuname der Tagungsleitung und der Protokollführung, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung im Wortlaut und, soweit erforderlich, das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen.

2. Protokolle sind jeweils von der Tagungsleitung oder von der Protokollführung zu unterzeichnen. Sie sind nach Beendigung der Tagung innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes zuzuleiten. Die Protokolle liegen allen Mitgliedern zur Einsicht in der Geschäftsstelle der DLRG-Jugend MV vor.

3. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zuleitung schriftlich Einspruch erhoben wurde.

§ 12 Ausführungsbestimmungen

Bei Bedarf erlässt der Vorstand der DLRG-Jugend MV mit Zustimmung des Landesjugendrates Bestimmungen, die der Durchführung dieser Ordnung der DLRG-Jugend MV dienen und sie erläutern. In Belangen, die diese Ordnung nicht regelt, gelten die Ordnungen der höheren Ebenen sinngemäß.

§ 13 Änderungen der Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG Landesverbandes M-V e.V.

1. Eine Änderung der Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV kann nur vom Landesjugendtag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zum Landesjugendtag bekannt gegeben werden. Gemäß § 11 (3) der Satzung des DLRG Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird die neu beschlossene Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV dem Landesverbandsvorstand zur Zustimmung vorgelegt.

2. Der Vorstand der DLRG-Jugend des DLRG LV MV wird ermächtigt, Änderungen der Ordnung der DLRG-Jugend, die von übergeordneter Gliederung aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV ist vom Landesjugendtag in Wismar am 18.09.2022 beschlossen worden. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Ordnung der DLRG-Jugend des DLRG LV MV ihre Gültigkeit.

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