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Generator für eure Ortsgruppen-Jugendordnung
(nur gültig für DLRG-Gliederungen in Mecklenburg-Vorpommern)
Name der Ortsgruppe
DLRG e.V.
Jugendparagraph in der Satzung der OrtsgruppeMusterstadt: §
Wirksamkeit
Inkrafttreten der Jugendordnung am
in
Zustimmung des OG-Vorstand am
in
Turnus der OG-Jugendtagung
Amtsperiode des Vorstandes
Die Jugendordnung wird automatisch angepasst.
Diese Mustersatzung soll lediglich eine Richtlinie für euch sein, auf der Ihr aufbauen könnt. Bitte beachtet dass diese Mustersatzungen nicht zu jeder Ortsgruppen-Jugend passen werden. Ihr solltet euch gründlich mit der Jugendordnung auseinander setzen und die aus eurer Sicht sinnvollen Änderungen mit eurem Ortsgruppenvorstand und uns als Landesjugendvorstand der DLRG-Jugend M-V besprechen.
Ortsgruppenjugendordnung (OGJO) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft OrtsgruppeMusterstadt e.V.
Präambel
Die Ortsgruppenjugendordnung basiert auf § 11 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft OrtsgruppeMusterstadt e.V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“. Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbeziehungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Der Jugend der DLRG in der OrtsgruppeMusterstadt e.V. (nachfolgend Ortsgruppenjugend genannt) gehören alle Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter als Mitglieder an.
Die Ortsgruppenjugend arbeitet selbständig gemäß § 12 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und ehrenamtlich. Sie verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.
§ 4 Ordnungsvorschrift
In der Ortsgruppenjugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter das Recht zu wählen und abzustimmen.
Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 16 Jahren. Die Position des Vorsitzenden kann ab 18 Jahren bekleidet werden.Das Mindestalter sollte hier auf 18 Jahre festgelegt werden, da andernfalls keine Bankvollmachten erteilt werden können und die Jugend in finanziellen Belangen nicht handlungsfähig ist.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig
Der Ortsgruppenjugendtag ist das höchste Organ der Ortsgruppenjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt auf Grundlage des Leitbildes die Aufgaben der Ortsgruppenjugend.
Der Ortsgruppenjugendtag wird aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppenjugend gebildet. Der ordentliche Ortsgruppenjugendtag findet jährlich und wenn möglich vor einer Mitgliederversammlung der DLRG OrtsgruppeMusterstadt e.V. statt.
Die Einberufung des ordentlichen Ortsgruppenjugendtages erfolgt in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Tagung.
Anträge zum ordentlichen Ortsgruppenjugendtag müssen in Textform spätestens zwei Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Ortsgruppenjugendtages gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
Ein außerordentlicher Ortsgruppenjugendtag muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden:
auf Antrag in Textform von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Ortsgruppenjugendmitglieder.
auf Beschluss des Ortsgruppenjugendvorstandes.
wenn mehr als 50% der gewählten Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieder.
Die Einberufung des außerordentlichen Ortsgruppenjugendtages erfolgt in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung.
Anträge zum außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Später eingereichte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Dringlichkeitsanträge, die erst während des Ortsgruppenjugendtages gestellt werden, sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen.
Der Ortsgruppenjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
Aufgaben des ordentlichen Ortsgruppenjugendtages sind:
Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes
Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichtes
Entlastung des Ortsgruppenjugendvorstandes
Wahl der Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieder
Wahl von mindestens zwei und maximal drei Revisoren
Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Änderung Ortsgruppenjugendordnung
Der Ortsgruppenjugendtag wird vom Ortsgruppenjugendvorsitzenden geführt. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Ortsgruppenjugendvorsitzende. Über jeden Ortsgruppenjugendtag ist ein Protokoll zu führen, das in Abschrift dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen ist.
Die Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes nach § 7, Abs. 2, a – d werden vom Ortsgruppenjugendtag in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Ortsgruppenjugendtag gewählt. Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden. Mit dieser Formulierung wird festgelegt, dass grundsätzlich geheim gewählt wird. Eine offene Wahl ist dennoch möglich, wenn diese beantragt wird; widersprechen dem Antrag jedoch fünf oder mehr Mitglieder ist der Antrag auf offene Wahl abgelehnt und es muss geheim gewählt werden.
Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten einer Tagungsleitung hat.
Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein- Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgezählt) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch das jüngste anwesende, stimmberechtigte Mitglied zu ziehende Los.
Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden einzeln gewählt. Andere Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden.
Alle Vorstandsposten werden einzeln gewählt. Andere Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden.
§ 7 Ortsgruppenjugendvorstand
Der Ortsgruppenjugendvorstand ist für die gesamten Belange der Jugendarbeit innerhalb der OrtsgruppeMusterstadt e.V. der DLRG zuständig.
Der Ortsgruppenjugendvorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend. Er vertritt die Ortsgruppenjugend im Ortsgruppenvorstand.
bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend
Die Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes werden vom ordentlichen Ortsgruppenjugendtag für die Dauer von einen Jahr gewählt.
gewählt.
Beim Ausscheiden eines Ortsgruppenjugendvorstandsmitglieds kann der Ortsgruppenjugendvorstand das Amt bis zum nächsten Ortsgruppenjugendtag kommissarisch besetzen. Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges.
Der Ortsgruppenjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung der OrtsgruppeMusterstadt e.V. der DLRG, der Ortsgruppenjugendordnung, der Ortsgruppenjugendgeschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Ortsgruppenjugendtages und ist dem Ortsgruppenvorstand gegenüber verantwortlich.
Der Ortsgruppenjugendvorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse der Ortsgruppenjugend erfordert.
tritt zusammen, wenn es das Interesse der Ortsgruppenjugend erfordert.
tritt mindestens (FALSE INPUT) mal im Jahr zusammen.
Die Sitzungen sind verbandsöffentlich.
Zur Wahrnehmung eindeutig abgegrenzter Aufgaben kann der Ortsgruppenjugendvorstand Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Ortsgruppenjugendvorstandes.
§ 8 Verhältnis zum Stammverband und zur DLRG-Jugend
Die Ortsgruppenjugend ist fester Bestandteil der DLRG OrtsgruppeMusterstadt e.V. und falls in der OGJO, der BzJO, der LJO und der Ordnung der DLRG-Jugend, Bundesebene nicht weiter geregelt, an dessen Satzung gebunden.
§ 9 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur durch den ordentlichen Ortsgruppenjugendtag oder einen speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sowie des Ortsgruppenvorstandes der OrtsgruppeMusterstadt e.V. der DLRG.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung der Ortsgruppenjugend kann nur durch einen zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden; sie bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Das Vermögen der Ortsgruppenjugend verwaltet bis zu einer Neugründung die OrtsgruppeMusterstadt e.V. der DLRG.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung trat durch Beschlussfassung des ordentlichen Ortsgruppenjugendtages am [Datum angeben] in Musterstadt in Kraft. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Ortsgruppenjugendordnung ihre Gültigkeit.
Der Ortsgruppenvorstand gab seine Zustimmung in Musterstadt am [Datum angeben].
Hinweis: Der Ortsgruppenjugendvorstand ist kein Vorstand nach § 26 BGB.
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